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Steuerguide fürs E-Commerce

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Das Thema Steuern ist im E-Commerce nicht einfach, doch wenn Auslandshandel hinzukommt, muss man als Händler unbedingt den Überblick wahren – Tipps der Profis von fulfin

Jedes Land hat eigene Steuersätze. Für den Export in EU-Länder gelten andere Regeln als für den Verkauf in Nicht-EU-Staaten. Seit 1. Juli 2021 fallen für alle Online-Bestellungen ab dem ersten Cent Steuern an, ganz gleich, woher die Produkte stammen. Dadurch entfällt die Steuerfreigrenze für den Import von Sendungen aus den Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 22 Euro, wodurch die nationale Wirtschaft geschützt werden soll. Bisher konkurrierten eingeführte Waren unfair mit EU-Waren und der Missbrauch der Einfuhrbefreiung führte zu einem unlauteren Wettbewerb. Eine Vielzahl an ausländischen Online-Händlern nutzte die Freigrenze für Mehrwertsteuerbetrug.  

Im nachfolgenden Artikel erläutern Ihnen die Profis der fulfin – financing ecommerce, wann welche Steuern im E-Commerce anfallen und was dabei zu beachten ist. 

Was ist die Mehrwertsteuer? 

Im Steuerrecht spricht man von Umsatzsteuer (USt), allerdings wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig der Begriff Mehrwertsteuer (MwSt) gebraucht. Gemeint sind aber dieselben steuerlichen Abgaben. Die Umsatzsteuer wird immer dann fällig, sobald das Unternehmen Umsatz generiert. 

Allerdings setzt die Steuerpflicht erst ab einem bestimmten Jahresumsatz ein, demnach ist nicht jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Ebenso kann die Höhe der Steuerabgabe variieren, die von folgenden drei Faktoren beeinflusst wird: 

  • Art der Produkte
  • Verkaufsland
  • Jahresumsatz des Unternehmens

Die Umsatzsteuer fällt erst an, wenn ein Leistungsverbrauch stattfindet, d.h. Zwischenhändler müssen keine Umsatzsteuer abgeben und können diese als Vorsteuer geltend machen. 

Warum ist es wichtig, die Umsatzsteuer zeitnah zu begleichen?

Unternehmen nehmen beim Verkauf von Waren und Leistungen die Umsatzsteuer ein und führen diese unmittelbar – je nach Meldeturnus monatlich, vierteljährlich oder jährlich – an den Staat bzw. das zuständige Finanzamt ab. Demnach gehört die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungstellung dem Staat und kann nur mithilfe der abzugsberechtigten Vorsteuer verrechnet werden.

Wer die Umsatzsteuer nicht ordnungsgerecht und rechtzeitig zahlt, riskiert eine Mahnung und macht sich strafbar. 

Um die anfallenden Steuern rechtzeitig und ohne Verzug zahlen zu können, benötigt ein Unternehmen ausreichend Liquidität. Die anfallende Steuerlast ist daher ein wichtiger Bestandteil der Liquiditätsplanung.  

Unter Umständen ist zur Stärkung der Liquidität hier eine Fremdfinanzierung notwendig; Abhilfe könnte eine Waren-, Lager- oder Einkaufsfinanzierung schaffen. Verfügen Sie als Onlinehändler über gebundene Liquidität durch Waren in ihrem Lagerbestand, kann fulfin Ihnen mit einer Lagerfinanzierung behilflich sein. Andernfalls können Händler im E-Commerce auch durch eine Warenvorfinanzierung, das notwendige Kapital bereitgestellt bekommen, um ausreichend liquide zu sein und ihre Steuerschuld zu begleichen. 

Umsatzsteuerfrei durch Kleinunternehmerregelung

Wer allerdings ein kleines Unternehmen führt oder/und den Onlinehandel nur nebenberuflich betreibt und unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ nach §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fällt, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Liegt der jährliche Umsatz – die Gesamteinnahmen ohne Abzug der Ausgaben – unter der Obergrenze von 22.000 Euro im ersten Jahr oder 50.000 Euro ab dem zweiten Jahr, ist das Unternehmen nicht umsatzsteuerpflichtig. Für alle Verkäufe fallen keine Umsatzsteuer an, auch beim Verkauf von Waren ins Ausland. 

Das Unternehmen kann aber trotz eines geringen Umsatzes bei Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuer erheben. Besonders Onlinehändler, die eigene Produkte selbst herstellen und beispielsweise individualisiert weiterverkaufen, sollten die Umsatzsteuer ausweisen, um vom Vorsteuerabzug zu profitieren. 

Beispiel: Angenommen ein Händler kauft Tassen, Stifte und Kalender, um diese mit individuellen selbst erstellten Logos zu versehen und weiterzuverkaufen, dann kann er für die Einkäufe der Tassen, Stifte und Kalender die Vorsteuer geltend machen und mit der erhobenen Umsatzsteuer für das Produkt (z.B. Logoentwurf) und die Dienstleistung (z.B. Print) verrechnen.  

Wann ist E-Commerce in Deutschland steuerpflichtig? 

Bei der Frage, ob ein Unternehmen steuerpflichtig ist oder nicht, muss zunächst zwischen dem Verkauf zwischen zwei Unternehmen und zwischen dem Online-Händler und einem Privatkunden (Endverbraucher) unterschieden werden. 

Werden Waren B2B gehandelt, d.h. findet der Austausch zwischen zwei Unternehmen statt, dann fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Beim Onlinehandel fallen jedoch Steuern an, wenn der Lieferungs-/Leistungsempfänger in Deutschland und der Lieferant in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind. Hierbei handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung, die für den Leistungserbringer bzw. Lieferanten umsatzsteuerfrei ist.

Allerdings beruht der Onlinehandel meist auf einem Warenverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen (B2C-Geschäft) und findet eher seltener zwischen Unternehmen – also B2B – statt. Hierbei fällt immer Umsatzsteuer an. Handelt es sich bei dem E-Commerce-Händler um ein Unternehmen, das in einem EU/EWR-Staat ansässig ist, muss geklärt werden, wo die Umsatzsteuer fällig wird. 

Online-Handel innerhalb Deutschlands

Verkauft ein Onlinehändler Produkte an Kunden in Deutschland, ist der Lagerstandort wichtig. Befindet sich das Lager in Deutschland, befindet sich der Versandort in Deutschland, wodurch der deutsche Umsatzsteuersatz veranschlagt werden muss. 

Online-Handel von E-Commerce-Unternehmen in der EWR/EU

Würde sich das Lager nun in Tschechien oder Österreich befinden, müssten die jeweiligen Steuersätze berechnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, ob ein ermäßigter Steuersatz für das jeweilige Produkt anfällt oder der Normalsatz. Man könnte meinen, dass es so einfach sei, doch an dieser Stelle muss der Fall zunächst genauer geprüft werden und klären, ob die Lieferschwelle überschritten wurde oder nicht. 

Lieferschwelle wird nicht überschritten

Ein Händler aus Österreich verkauft Waren von einem Lager in Österreich an Privatkunden in Deutschland. In Deutschland gilt eine Lieferschwelle von 100.000 Euro; die Umsätze des Händlers lagen im vorherigen Jahr bei 80.000 Euro und somit unter der Lieferschwelle. Auch im aktuellen Jahr rechnet der Händler mit denselben Umsätzen und kann daher wählen, in welchem Land besteuert werden soll. Der reguläre Umsatzsteuersatz in Österreich liegt bei 20% und in Deutschland bei 19%, daher wählt der Händler als Land der Besteuerung Deutschland, denn hierdurch sparen seine Kunden 1% gegenüber einer Besteuerung in Österreich. 

Lieferschwelle wird überschritten

Ein Händler aus Spanien verkauft seine Waren an Privatkunden in  Deutschland und versendet die Ware aus einem spanischen Lager. Im Jahr 2021 betrugen seine Umsätze 150.000 Euro und lagen somit über  der in Deutschland geltenden Lieferschwelle in Höhe von 100.000 Euro. Auch im Jahr 2022 rechnet der Händler mit Umsätzen in derselben Höhe. Deswegen ist er verpflichtet die Umsätze nach deutschem Steuerrecht zu besteuern und den Normalsatz von 19% zu wählen, sofern kein ermäßigter Steuersatz von 7% berechnet werden muss. 

Lieferschwelle wird nur in einem Jahr überschritten

Ein deutscher Händler verkauft seine Produkte an Privatkunden in Griechenland, wobei der Versand seiner Waren von einem Lager in Deutschland erfolgt. Seine Umsätze betrugen im Jahr 2021 20.000 Euro und lagen somit unterhalb der Lieferschwelle von 35.000 Euro. Allerdings hat sich die Nachfrage im Jahr 2022 gesteigert, wodurch zu erwarten ist, dass die Lieferschwelle im aktuellen Jahr überschritten wird. Nun hat der deutsche Händler noch die Wahl, nach welchem Steuersatz er die Waren besteuern möchte. Da die Umsatzsteuer in Griechenland bei 24% liegt, sollte er sich für die Besteuerung in Deutschland entscheiden, um seinen Kunden die Produkte günstiger anbieten zu können. Sollten die Umsätze im Jahr 2022 allerdings über der Lieferschwelle liegen, wird der Händler im Jahr 2023 zur Berechnung der griechischen Umsatzsteuer verpflichtet. 

Online-Handel von E-Commerce-Unternehmen aus Drittländern

Als Drittland bezeichnet man alle Länder, die nicht Mitglied in der EU oder des EWR sind.  Verschickt ein Händler aus China Waren an einen Privatkunden in Deutschland, muss der Empfänger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Für den Händler in China hat dies demnach keine steuerlichen Auswirkungen in Deutschland. Allerdings kann der Händler mit dem Kunden vereinbaren, dass er die Einfuhrsteuer und den Zoll übernimmt. Dadurch wird er umsatzsteuerpflichtig in Deutschland und benötigt einen Empfangsbevollmächtigen in Deutschland, der den Schriftverkehr mit dem Finanzamt sicherstellt. 

Dropshipping und Umsatzsteuer

Laut Steuerrecht gilt Dropshipping als Reihengeschäft im Sinne des § 3VI S. 5 UstG. Ein Reihengeschäft besteht immer dann, wenn mehrere Unternehmen mit derselben Ware ein Geschäft abschließen und sie direkt über den Hersteller/Großlieferanten zum Verbraucher gelangt. Die erste Auslieferung ist dabei ausführungsfrei und es wird vom Hersteller/Großlieferanten keine Umsatzsteuer veranschlagt. Handelt es sich bei dem Versandunternehmen um Aliexpress, fällt keine Umsatzsteuer in China an. Für den Versand der Rechnung allerdings schon.

Die Einfuhrumsatzsteuer unterlag bis zum 01. Juli 2021 einer Zollfreigrenze, durch die Produkte unter 22 Euro nicht verzollt werden mussten. Allerdings wurde diese Grenze letztes Jahr aufgehoben, sodass eine Einfuhrumsatzsteuer gemäß dem Steuersatz des Ziellandes erhoben werden muss. 

Wieso wurde die Steuerfreigrenze abgeschafft?

Durch die bisherige Steuerfreigrenze wurden Waren aus Nicht-EU-Ländern gegenüber Waren aus der EU bevorzugt und konkurrierten somit mit den EU-Waren, wodurch ein unlauterer Wettbewerb entstand. Einige Onlinehändler aus Drittländern nutzten die Freigrenze für einen Mehrwertsteuerbetrug. Mithilfe der neuen Regelungen konnte der Markt besser kontrolliert und die nationale Wirtschaft gefördert werden. Demzufolge sorgte die Abschaffung der Steuerfreigrenze für einen gerechten Handel weltweit tätiger Unternehmen sowie Händlern in der EU. 

Welche umsatzsteuerliche Pflichten hat man beim E-Commerce zu beachten? 

Als Gewerbetreibender bzw. Einzelunternehmer muss man neben der Einkommensteuer auch ab einem Gewinn von 24.500 Euro Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen. Handelt es sich hingegen um eine Unternehmensgesellschaft (UG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss Körperschaftsteuerbezahlt werden. Welche weiteren Unternehmensformen für Ihr E-Commerce-Business geeignet sein könnten (z.B. GbR, OHG), haben wir Ihnen im Artikel „Unternehmensformen für den Onlinehandel“ genauer erläutert.     

Umsatzsteuervoranmeldung

Ein E-Commerce-Unternehmen muss die periodische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zahlung der Umsatzsteuer im Blick behalten. Je nach Umsatz kann dieser Turnus monatlich, quartalsweise und jährlich sein. 

  • Monatlich, wenn die Umsätze des Unternehmens im vorherigen Jahr 100.000 Euro überschritten haben und/oder die Umsatzsteuer für das vorherige Jahr mehr als 7.500 Euro betrug. 
  • Vierteljährlich, wenn die Umsätze des Unternehmens im vorherigen Jahr über 30.000 Euro, aber unter 100.000 Euro lagen. 
  • Jährlich, wenn im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer anfallen, entfällt die Voranmeldung im Folgejahr unter Verzicht auf die vorgesehenen Vorauszahlungen; eine einmalige, jährliche Umsatzsteuererklärung ist ausreichend. 

Diese Abgabefristen können durch einen Antrag und die Leistung einer Sondervorauszahlung mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr um einen weiteren Monat verlängert werden. Sie beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres; am Jahresende erfolgt die Verrechnung der regulären Vorauszahlungen mit der tatsächlichen Umsatzsteuer. In der Realität sieht dies allerdings anders aus, da das Finanzamt meist keinen Grund für die Stundung der Umsatzsteuer sieht, denn letztendlich handelt es sich um einen durchlaufenden Posten und eine Einnahme, die bereits dem Staat gehört. 

Innergemeinschaftliches Verbringen

Werden Güter zwischen zwei Warenlagern verschoben, die sich jedoch in unterschiedlichen EU/EWR-Staaten befinden, handelt es sich um Lieferungen, die von einem EU/EWR-Land ins andere verschickt werden, für die der Händler aber weiterhin der Eigentümer bleibt. Bei dieser Form der Lieferung spricht man von einem innergemeinschaftlichen Verbringen. Es gilt als steuerfreier Umsatz, muss aber mit einer Rechnung belegt werden, die beide USt-ID-Nummern der jeweiligen Länder ausweist. Dies gilt auch für Händler, die Produkte in einem weiteren EU/EWR-Staat verkaufen, z.B. europaweit tätige Amazon-Händler.

Zusammenfassende Meldung

Wer als E-Commerce Händler Waren an ein anderes Unternehmen in einem EU/EWR-Staat versendet, muss eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern senden. Wurden in einem der letzten 5 Quartale Umsätze von über 50.000 Euro erzielt, ist diese Meldung monatlich bis zum 25. des Folgemonats, in welchem die Lieferung erfolgte, zu übermitteln. Liegen die Umsätze für die letzten 5 Quartale unterhalb dieses Werts, kann die Zusammenfassende Meldung quartalsweise abgegeben werden.

Ferner ist sie beim Erbringen einer sonstigen Leistung und bei einem Innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zu übermitteln

E-Commerce mit Dienstleistungen und Umsatzsteuerpflicht

Ebenso wie beim Online-Handel fallen auch für Online-Dienstleistungen für Auftraggeber in Deutschland Umsatzsteuern an, sofern das Unternehmen keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregel machen möchte oder kann. Gleichzeitig müssen Online-Dienstleister in Deutschland die Umsatzsteuerpflichten des Landes des Auftragsgeber berücksichtigen. Wer Dienstleistungen aus Deutschland an ein Unternehmen in einem anderen EU/EWR-Land – wie beispielsweise Österreich – verkauft, weist keine Umsatzsteuer aus, da der Leistungsempfänger für die Steuerabgabe im eigenen Land verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Verkauft der deutsche Online-Dienstleister hingegen Leistungen an Privatpersonen in einem EU/EWR-Land muss erneut geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt (siehe Lieferschwelle). 

Häufige Steuerfehler im E-Commerce

  • Unwissenheit ist keine Ausrede: Auch Einzelunternehmer und Kleinunternehmen müssen sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten rechtzeitig kümmern und diese mithilfe einer lückenlosen Buchführung inklusive aller Nachweise belegen können. Hierfür gibt es kostenlose und kostengünstige Buchhaltungssoftware, die anhand eines Kontenbuchs und GuV-Rechnungen einen Überblick über alle wichtigen Verrechnungspositionen wie Vorsteuer und Umsatzsteuer bietet. Wer immer noch Rechnungen in einer Cloud speichert, wird früher oder später den Überblick verlieren.  
  • Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis: Nicht immer ist die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen. Dies ist bei einem B2B-Geschäft zwischen Unternehmen zweier EU/EWR-Staaten meist der Fall. Dennoch ist der Leistungs- bzw. Lieferungsempfänger dazu verpflichtet, zu prüfen, ob er Umsatzsteuer abgeben muss (Reverse-Charge-Verfahren). 
  • Umsatzsteuerschuld liegt bei Leistungen aus dem Ausland bei Ihnen, wenn Sie beispielsweise Online-Leistungen von Unternehmen nutzen, die nicht in Deutschland ansässig sind, z.B. Rechnungstools, Dienste wie Google Ads. Der Leistungsempfänger trägt die Umsatzsteuerlast. 
  • Umsatzsteuerzahlungen an das falsche Finanzamt: Hierbei sind wieder die bereits erwähnten Lieferschwellen wichtig, die vorab festlegen, in welchem Land die Umsatzsteuer entrichtet werden muss. Handelt es sich um Umsätze an Verbraucher und wird die Lieferschwelle überschritten, wird die Umsatzsteuer im Absatzland fällig. Um nicht in Zahlungsengpässe zu geraten, sollten die Lieferschwellen stets im Blick behalten werden. 
  • Umsatzsteuer für verschenkte und verloste Produkte: Wer Kunden Produkte schenkt oder sie verlost, ist Umsatzsteuer in Höhe des Einkaufs- oder Herstellerpreises zu entrichten. 

Wie kann eine Finanzierung weiterhelfen? 

Um Steuerschulden fristgemäß begleichen zu können, muss ein E-Commerce-Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen. Wird die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig beglichen oder an das falsche ausländische Finanzamt gezahlt, fallen Strafbeträge und Nachzahlungen an, wodurch Unternehmen in finanzielle Probleme geraten können. Insbesondere bei einer Nachzahlung aufgrund einer irrtümlichen Überweisung an das falsche Finanzamt müssen die Beträge zunächst doppelt beglichen werden. Die Rückerstattung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Kann dieser Zeitraum nicht überbrückt werden oder die Steuerbeträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, geraten E-Commerce-Unternehmen in Liquiditätsprobleme.

Um die Liquidität zu steigern und für einen besseren Liquiditätsfluss zu sorgen, können Sie unsere Warenvorfinanzierung oder Lagerfinanzierung nutzen, um Engpässe zu überbrücken. 

Du brauchst Unterstützung beim Thema Steuern?

Du fühlst Dich etwas überfordert und brauchst Unterstützung bei dem Thema? Kein Problem! Dann schau doch mal bei Taxdoo vorbei. Das Unternehmen hat automatisierte Lösungen durch direkte Schnittstellen für Amazon Pan EU, CEE und alle wichtigen Shop- und ERP-Systeme. Mit ihrer Hilfe bekommst Du eine genau Übersicht Deiner Verpflichtungen und das Thema Steuern wird Dir leichtgemacht. 

FAQ – Steuern im E-Commerce

Wann fallen Umsatzsteuer im E-Commerce an?

Ein E-Commerce-Unternehmen kann die Kleinunternehmerregelung nur nutzen, wenn der Umsatz im ersten Kalenderjahr unter 22.000 Euro lag und im zweiten Jahr die Grenze von 50.000 Euro nicht überschritten hat. Andernfalls ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig und muss beim Verkauf von Waren an Privatpersonen in EWR/EU-Staaten oder Drittländer Umsatzsteuer ausweisen, welche der Empfänger zahlt. Bei einem B2B-Handel zwischen EU-/EWR-Staaten fallen hingegen keine Umsatzsteuern an. 

Fallen Steuer bei Dropshipping an?

Alle Einkünfte aus einem Dropshipping-Geschäft unterliegen der Einkommensteuer und Shop-Inhaber mit geringen Einnahmen können sich durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien. Überschreitet der Umsatz jedoch 22.000 Euro im ersten Jahr oder 50.000 Euro im zweiten Jahr, unterliegt der Händler automatisch der Umsatzsteuer. 

Welche steuerrechtlichen Regelungen sind noch im E-Commerce zu beachten?

Beim E-Commerce sind insbesondere die Umsatzsteuern entscheidend, wobei man zwischen dem Handel zwischen Unternehmen (B2B) und dem Handel zwischen Unternehmen und Privatpersonen unterscheiden muss. Außerdem sind innerhalb der EU/EWR-Mitgliedsstaaten der Standort des Lagers sowie die jeweiligen Lieferschwellen der Länder wichtig, um die genaue Besteuerung festzulegen. 

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